Satzung

SATZUNG DES GOLFKLUBS TONDERN

Vorbemerkung: Im Zweifelsfalle gilt die Satzung in der dänischen Originalversion.
§ 1.
Der Name des Klubs lautet Tønder Golf Klub und der Geschäftssitz ist Tondern.
Es ist die Aufgabe des Klubs, seinen Mitgliedern gute Möglichkeiten für das Golfspielen zu schaffen und unter Berücksichtigung der Gemeinschaft und des sozialen Miteinanders im Klub, die Kenntnis um den Golfsport zu verbreiten. Der Klub soll einen Golfplatz einrichten und betreiben und die damit verbundenen sportlichen Aktivitäten organisieren, so dass die Mitglieder des Klubs den Golfsport unter den bestmöglichen Bedingungen ausüben können.
Der Klub ist Mitglied der Dansk Golf Union, deren Amateurbestimmungen gelten.
§ 2.
Es werden sowohl aktive als auch passive Mitglieder aufgenommen. Es können nur Personen als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand, der zur Begrenzung der Mitgliederanzahl zeitweise einen Aufnahmestopp für aktive Mitglieder erlassen kann. In einem solchen Fall wird eine nach Anmeldezeitpunkt sortierte Warteliste geführt.
§ 3.
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der nach dem Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung für alle unten genannten Mitgliedskategorien festgesetzt wird. Für Mitglieder, die eine Einlage bezahlt haben, gelten die Kategorien D oder F.
A. Aktive Junioren (bis einschließlich dem Kalenderjahr, in dem man das 18. Lebensjahr vollendet)
B. Aktive Jungjunioren, die zu Jahresbeginn noch nicht 13 Jahre alt sind
C. Aktive Jungsenioren (bis einschließlich dem Kalenderjahr, in dem man das 25. Lebensjahr vollendet, Studenten mit gültigem Studentenausweis sowie in der Ausbildung befindliche Mitglieder, die nachweisen können, dass ihr Lohn geringer ist als der DI-Mindestlohn)
D. Aktive Senioren, die bei der Anmeldung eine Einlage bezahlt haben
E. Aktive Senioren, die keine Einlage bezahlt haben, nach 7-jähriger Mitgliedschaft erfolgt der Wechsel in die Mitgliedskategorie D.
F. Aktive Familien, die bei der Anmeldung eine Einlage bezahlt haben (zusammenlebende Partner mit zuhause wohnenden Kindern, die zum Jahresbeginn keine 18 Jahre alt sind)
G. Aktive Familien, die keine Einlage bezahlt haben, nach 7-jähriger Mitgliedschaft erfolgt der Wechsel in die Mitgliedskategorie F (zusammenlebende Partner mit zuhause wohnenden Kindern, die zum Jahresbeginn keine 18 Jahre alt sind).
H. Flexmitglieder bezahlen das jeweils geltende Greenfee. Sie müssen eine gültige Spielberechtigung vorlegen oder ein registriertes Handicap nachweisen können.
I. Fernmitgliedschaft (sind Mitglied eines anderen Heimatklubs)
J. Probemitglieder
K. Passive Mitglieder mit der Berechtigung die Driving-Range und die Par-3-Bahnen zu nutzen
L. Passive Mitglieder
M. Mitglieder, die das 80.Lebensjahr vollendet haben und aktive Senioren sind, bezahlen mit Wirkung von 2017 an den halben Mitgliedsbeitrag.
Auf der Generalversammlung im Februar 2016 wurde der Antrag des Vorstandes genehmigt, dass die Einlage bei der Anmeldung (z.Z. 3000 Kronen) mit 500 Kronen pro Jahr abbezahlt wird und somit im Laufe von 6 Jahren abgewickelt ist. Das bedeutet, dass vom Januar 2022 an die Kategorien E und G wegfallen.
Auf der Generalversammlung im Januar 2017 wurde der Antrag des Vorstandes genehmigt, dass Personen, die zum Tønder Golfklub wechseln wollen, und die eine vollgültige DGU- Karte haben, keine Einlage bei der Anmeldung in den Klub bezahlen müssen. (Gilt nicht für Flexmitglieder)
Auf der Generalversammlung im Januar 2018 wurde folgender Antrag genehmigt: „Der Vorstand bekommt in besonderen Situationen die Befugnis dazu, den Mitgliedsbeitrag für Einzelne oder Gruppen von Personen herabzusetzen, wenn diese Maßnahme die Anzahl der Mitglieder vergrößern kann. Die Änderungen gelten nur in dem aktuellen Kalenderjahr.“

Auf der Generalversammlung im Februar 2023 wurde § 3. Punkt M!: „Mitglieder, die das 80.Lebensjahr vollendet haben und aktive Senioren sind, bezahlen von 2017 an nur den halben Mitgliedsbeitrag.“ mit Wirkung vom 1.Januar 2024 gestrichen.
§ 4.
Der Austritt aus dem Klub oder ein Wechsel der Mitgliedskategorie muss dem Sekretariat schriftlich mitgeteilt werden, mit einer Frist von mindestens einem Monat zum jeweiligen Jahresende. Die letzte Frist ist also der 30. November des betreffenden Jahres. Bezahlte Mitgliedsbeiträge und Mieten werden nicht erstattet. Mit dem Austritt ist auch die DGU-Karte im Sekretariat zurückzugeben, spätestens zum 1. Januar des betreffenden Jahres.
§ 5.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Dezember und Mai in folgender Weise bezahlt: Im Dezember wird ein Teilbetrag von 50% des geltenden Jahresbeitrages erhoben und im Mai wird dann der Restbetrag nach dem dann geltenden Beitrag erhoben. Der Vorstand entscheidet über diese Maßnahme.
Sofern ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist, kann es bezüglich des Klubs alle Rechte verlieren und wird erst wieder im Klub aufgenommen, wenn der festgesetzte Beitrag inklusive der Mahngebühren bezahlt ist. Wenn ein Mitglied zur Zahlung gemahnt wurde und der fällige Beitrag 8 Werktage nach Absendung der Mahnung nicht beglichen ist, wird das Mitglied vom Klub ausgeschlossen, es sei denn, der Vorstand erkennt einen triftigen Grund, hiervon Abstand zu nehmen. Mahngebühr, Verfahrensweise und Sanktionen werden vom Vorstand festgesetzt.
Bei einer Anmeldung während des laufenden Jahres kann der Vorstand einen anteiligen Mitgliedsbeitrag für den Rest des Jahres festsetzen.
§ 6.
Der Klub respektiert die von der Dansk Golf Union und Danmarks Idræts-Forbund (Dänemarks Sport-Verband) festgelegten Bedingungen für eine Mitgliedschaft. Der Klub respektiert die DGU-Regeln beim freien Spiel der Inhaber von Nordisk- oder DGU-Karten, jedoch in der Weise, dass beim freien Spiel die gegenseitigen Bedingungen der Klubs untereinander beachtet werden.
Für das Golfspiel im Klub gelten die Regeln des The Royal & Ancient Golf Club of St. Andrews, sowie die vom Vorstand festgesetzten und von der Dansk Golf Union genehmigten lokalen Regeln.
Der Vorstand erlässt im Übrigen die Bestimmungen, die erforderlich sind, um ein ungestörtes Spiel und die Ordnung auf dem Gelände des Klubs zu gewährleisten. Eine Nichtbeachtung dieser Regeln kann vom Vorstand mit einer Platzsperre oder im Wiederholungsfall oder bei einer schweren Verfehlung mit dem Ausschluss aus dem Klub geahndet werden. Die Entscheidung des Vorstandes kann vom Mitglied dem Amateur- und Ordnungsausschuss der Dansk Golf Union vorgetragen werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss kann darüber hinaus vom Mitglied der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Vorlage bei der Generalversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 7.
Der Vorstand des Klubs besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
Den Vorstand verlassen jeweils umschichtig der Vorsitzende und 3 Mitglieder in geraden Jahren und 3 Mitglieder in ungeraden Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
In den Vorstand wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
Tritt der Vorsitzende innerhalb einer Wahlperiode zurück, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
Der Vorstand trifft die Entscheidungen bezüglich der täglichen Angelegenheiten des Klubs und sorgt für die Instandhaltung des Platzes sowie die Organisation der Spiele und die Abwicklung der Turniere und repräsentiert den Klub in allen Angelegenheiten nach außen.
Angelegenheiten des Klubs werden unterzeichnet vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes; bei Kauf, Verkauf oder Verpfändung des Klubeigentums unterzeichnet der gesamte Vorstand.
Der Vorstand kann Personal einstellen und spezielle Vollmachten erteilen.
Für die vom Vorstand im Namen des Klubs eingegangenen Verpflichtungen haftet allein der Klub mit seinem Vermögen.
§ 8.
Der Vorstand mit Ausnahme des Vorsitzenden konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende lässt ein Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes führen und sorgt für die Ausführung der gefällten Beschlüsse.
§ 9.
Der Vorstand beruft, eventuell nach Absprache mit aktiven Mitgliedern, eine Anzahl von Mitgliedern in verschiedene Ausschüsse, z. B. Handicapausschuss, Turnierausschuss, Platzausschuss, Juniorenausschuss, Hausausschuss usw.
Der Vorstand bestimmt die Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse und gibt die Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse.
§ 10.
Der vom Handicapausschuss festgesetzte Handicapindex steht auf einer Tafel, die im Klubhaus angebracht ist.
Das Handicap wird nach den Regeln der Dansk Golf Union festgesetzt und die Zuteilung eines Handicaps in entsprechenden Turnieren und Spielen geschieht nach dem in der DGU festgesetzten Slope-System.
§ 11.
Das oberste Entscheidungsorgan des Klubs ist die Generalversammlung.
Bis spätestens Ende Februar eines jeden Jahres hält der Klub seine ordentliche Generalversammlung ab. Diese wird mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen via E-Mail, sowie am Schwarzem Brett im Klublokal und auf der Homepage des Klubs Anträge von Mitgliedern, die auf der ordentlichen Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden.
Die Jahresabrechnung für das abgelaufene und die Haushaltsplanung für das jeweils nächste Jahr werden den Mitgliedern per E-Mail zugesandt und auf der Homepage des Golfklubs Tondern veröffentlicht und im Klubhaus zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung ausgehängt.
Eine außerordentliche Generalversammlung wird einberufen nach Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich vom Vorstand fordern mit gleichzeitiger Angabe des gewünschten Behandlungsgegenstandes. Die Einberufung erfolgt wie bei der ordentlichen Generalversammlung beschrieben.
§ 12.
Die Tagesordnung für die ordentliche Generalversammlung enthält folgende Punkte:
1. Wahl des Versammlungsleiters
2. Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr
3. Vorlage des Rechenschaftsberichtes zur Genehmigung
4. Festsetzung der Einlage und des Beitrages und Vorlage des Haushaltsplanes
5. Wahl des Vorstandsvorsitzenden (vgl. § 7 Abs. 2)
6. Wahl von 3 Vorstandsmitgliedern sowie 2 Stellvertretern
7. Wahl des Rechnungsprüfers sowie eines Stellvertreters
8. Eventuelle Vorschläge des Vorstandes oder der Mitglieder
9. Sonstiges
§ 13.
Die Generalversammlung wird geleitet von einem von der Generalversammlung gewählten Versammlungsleiter, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Dieser entscheidet bezüglich der Versammlungsführung und der Stimmabgabe.
§ 14.
Stimmberechtigt sind nur aktive nach dem dänischen Gesetz mündige Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Es kann keine Vollmacht zur Stimmabgabe erteilt werden.
§ 15.
Auf der Generalversammlung werden alle Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit entschieden. Änderungen der Satzung erfordern jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Auf Verlangen schon eines stimmberechtigten Mitgliedes hat eine Abstimmung schriftlich zu erfolgen.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsprüfers muss im Falle einer Kampfabstimmung eine schriftliche Abstimmung in der folgenden Weise erfolgen: Es wird über alle freie Posten gemeinsam abgestimmt, jedoch in der Weise, dass zuerst über die normalen Posten abgestimmt wird, sodann über die speziellen Posten und schließlich über die Stellvertreter. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur so viele Stimmen, wie freie Posten zur Verfügung stehen und kann nur eine Stimme pro Kandidat abgeben. Bei Stimmengleichheit wird sofort eine Wiederholungswahl nach den gleichen Regeln zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl durchgeführt, falls noch freie Posten zu besetzen sind.
§ 16.
Über den Verlauf der Generalversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.
§ 17.
Das Rechnungsjahr des Klubs geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Rechenschaftsbericht des Klubs wird von einem von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfer überprüft.
§ 18.
Ein Beschluss zur Auflösung des Klubs erfordert die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder auf der Generalversammlung und von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern müssen mindestens 2/3 diesem Vorschlag zustimmen.
Falls auf der Generalversammlung nicht 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, der Vorschlag aber von mindesten 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wurde, muss der Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 8 Tagen eine neue Generalversammlung einberufen, die innerhalb von 4 Wochen nach der ersten Generalversammlung stattzufinden hat. Der Vorschlag kann dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden, unabhängig von deren Anzahl.
Im Falle der Auflösung des Klubs nach den genannten Bedingungen trifft die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit die Entscheidung über die Abwicklung der Auflösung, hierunter auch die Vorgehensweise bezüglich des Klubvermögens.
Ein eventueller Überschuss aus dieser Abwicklung fällt der Gemeinde Tondern zu, zum Zwecke der Anwendung im Freizeitbereich.
So beschlossen auf der Generalversammlung am 16. Februar 2023.
gez.
Lars Nauheimer
Versammlungsleiter